Realschulabschluss
– Bedingungen für die
Vergabe am Ende des zehnten Hauptschuljahres
Die Voraussetzungen erfüllt, wer
Für den Erwerb des Realschulabschlusses am Ende des 10.
Hauptschuljahres sind die Anforderungen des mittleren Bildungsganges zu Grunde
zu legen.
Einen Realschulabschluss erreicht, wer
Feststellung
der Gesamtleistung
(Realschulabschluss; siehe auch § 61 VOBGM)
(1)
Die Voraussetzungen für den mittleren Abschluss an Realschulen, …………..erfüllt,
wer am Ende der Jahrgangsstufe 10 nach Ermittlung der Endnoten nach § 61,
gerundet auf ganze Noten, in allen Fächern des Pflicht- und
Wahlpflichtunterrichts mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder
nicht ausreichende Leistungen nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 ausgleichen kann.
(2) Die
Endnoten in den Fächern, die nicht Gegenstand der Prüfung sind, sind die
Noten des Zeugnisses des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 10. Die
Endnoten in den Prüfungsfächern werden aus den Leistungen des zweiten
Halbjahres des zehnten Schuljahres und der Prüfungsleistung gebildet, wobei
die Leistungen aus dem zweiten Schulhalbjahr doppelt gewichtet werden. In dem
Fall, in dem das Fach der mündlichen Prüfung nach § 52 oder der Hausarbeit
mit Präsentation nach § 53 in der Abschlussklasse nicht unterrichtet wurde,
wird die Endnote aus der zuletzt erteilten Zeugnisnote und der
Prüfungsleistung entsprechend gebildet. Die Endnoten werden auf eine
Dezimalstelle ohne Rundung berechnet.
Ausgleich
nicht ausreichender Leistungen
|
Zeugnisnote |
für
Ausgleich nötig |
|
1 x 5
im Hauptfach* |
1 x 2
im Hauptfach oder 2 x 3 im Hauptfach |
|
1 x 5
im Nebenfach |
1 x 2
oder 2 x 3 |
|
1 x 6
oder 2 x 5 im Hauptfach |
kein Ausgleich
möglich |
|
1 x 6
im Nebenfach |
1 x 1
oder 2 x 2 oder 3 x 3 |
|
1 x 5
im Hauptfach und 1x6 Nebenfach |
kein Ausgleich
möglich |
|
3 x 5 |
kein Ausgleich
möglich |
*
Hauptfächer sind Deutsch, Englisch, Mathematik und GL